Satzung

Satzung des Stammtisch Käfer & Co. Rhein – Ruhr e.V.

vom 18. 05. 2016

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

a)Der Verein führt den Namen

Stammtisch Käfer & Co. Rhein – Ruhr e.V.

b)Der Verein hat seinen Sitz in 47198 Duisburg, Schillerstr. 135

c)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege von VW-Käfer und Co, um diese Fahrzeuge für die Automobilgeschichte und als technisches Kulturgut zu dokumentieren und zu sichern.

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Jahreshauptversammlung
  3. Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

  1. a) der/dem Vorsitzenden
  2. b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

Beide Vorstandsmitglieder sind einzelbefugt, den Verein zu vertreten.

Der Vorstand wird aus dem Kreis der Vereinsmitglieder auf der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor dem Ende der regulären dreijährigen Amtszeit erfolgt die Wahl einer Ersatzperson für den Rest der Amtszeit des Amtsvorgängers mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder aus den eigenen Reihen.

Ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag der Vereinsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit in einer kurzfristig einzuberufenden Jahreshauptversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Wahl muss durch die Anwesenden einstimmig beschlossen werden. Das betroffene Vorstandsmitglied hat keine Stimme.

  1. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person über 18 Jahre und juristische Person werden, wenn sie nicht im Vorfeld den Interessen des Vereins zuwider gehandelt und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

Die monatliche Mitgliederversammlung (genannt Stammtisch) entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet

a)durch Tod – bei juristischen Personen durch Auflösung,

b)durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt.

c)durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins schwerwiegend oder beharrlich zuwider handelt und wenn es namentlich das Ansehen des Vereins grob schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss mit einfacher Mehrheit in der nächsten monatlichen Mitgliederversammlung.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

  1. Beiträge

Beiträge werden nicht erhoben!

  1. Mitgliederversammlung / Hauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im Januar statt und wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder werden über unsere Homepage und per e-mail 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand eingeladen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

– Feststellung der Beschlussfähigkeit

– Bericht des Vorstands

– Bericht über das Protokoll der letzten Sitzung

– Entlastung des Vorstandes

– Wahlen, alle 3 Jahre

– Verschiedenes

Anträge müssen bis zum Dezemberstammtisch dem Vorstand eingereicht werden und werden nach Eingangsdatum abgearbeitet.

  1. Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane.

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane wird eine Niederschrift aufgenommen. Diese wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer unterschrieben.

9, Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

10.Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden erfolgen.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Das verbleibende Vereinsvermögen fällt einer zu bestimmenden gemeinnützigen Institution zu.

11.Ausschluss

Sollten einzelne Paragraphen unwirksam sein, berührt das nicht den Rest der Satzung. Der unwirksame Paragraph ist sinngemäß anzuwenden.